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Seekriegsrecht und Neutralität im Seekrieg

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Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden, rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand. Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht. Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der modernen Seekriegführung allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum Gegenstand haben.

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Seekriegsrecht und Neutralität im Seekrieg, Wolff Heintschel von Heinegg

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1995
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