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Zwangskontrakt und Güterdefinition

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Das BVerfG hat mit dem Naßauskiesungsbeschluß von 1981 die Dogmatik zu Art. 14 GG grundlegend verändert, insbesondere die Begriffe Enteignung sowie Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums neu definiert. Diese neuen Definitionen haben in Rechtsprechung und Lehre weitgehend Zustimmung gefunden, jedoch bestehen auch Zweifel an deren Trennschärfe. Die vorliegende Untersuchung hält diese Zweifel für berechtigt, unterstützt jedoch die Grundkonzeption des Gerichts, die als „Trennungstheorie“ bezeichnet wird. Zur Präzisierung dieser Konzepte wird ein Marktmodell herangezogen: Der Staat wird als „Marktveranstalter“ betrachtet, dessen Aufgabe es ist, festzulegen, welche Güter „marktfähig“ sind, was objektbezogen erfolgt, etwa im Natur- oder Denkmalschutzrecht. Der Staat kann auch Güter „marktintern“ erwerben, was bei Sonderzugriffsrechten zur Enteignung führt. In einer dritten Marktkonstellation bleibt Art. 14 GG unberührt, wie im Wettbewerbsrecht. Die Definitionen werden anhand von Fällen entwickelt und durch die Rechtsprechung des BVerfG überprüft, wobei die Flurbereinigung als Enteignung qualifiziert wird. Eine Inhaltsbestimmung „auf Null“ bleibt jedoch eine Inhaltsbestimmung, die möglicherweise entschädigungsbedürftig ist. Letztlich zeigt sich, dass Enteignung und Inhalts- sowie Schrankenbestimmung qualitativ-deskriptiv voneinander abgegrenzt werden können, ohne auf quantitative Kriterien zurückzugreifen.

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Zwangskontrakt und Güterdefinition, Joachim Lege

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1995
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