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Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

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Durch das sog. Korrekturgesetz vom 19. 12. 1998 wurde die Höhe der Entgeltfortzahlung wieder auf 100% festgesetzt und die Anrechnungsmöglichkeit von Kuren auf den Erholungs-urlaub beseitigt. Geblieben sind die Kürzungsmöglichkeit von Sondervergütungen und die vierwöchige Wartezeit. Eine neue Einschränkung wurde mit der Herausnahme der Überstundenentgelte und -zuschläge aus dem fortzuzahlenden Entgelt eingeführt. Dieser abenteuerliche Zickzackkurs des Gesetzgebers hat dieses Rechtsgebiet unübersichtlich gemacht. Das Intermezzo der Reduzierung auf 80 % in der Zeit vom 1.10.1996 bis 1.1.1999 wirkt jetzt noch in der Rechtsprechung nach und hat zu endlosen Streitigkeiten über den Vorrang tarifvertraglicher Regelungen vor dem Gesetz geführt. Der Kommentar unterrichtet umfassend über diese für die arbeitsrechtliche Praxis und die Rechtsprechung nunmehr maßgebende neue Rechtslage. Für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Personalbüros, Sozialversicherungs- und Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte, Gewerkschaftssekretäre, Betriebsräte, Richter

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Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Hans Theo Brecht

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1995
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