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Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen voneinander abgrenzen. Grundkenntnisse im Handelsrecht sind für alle in der Versicherungswirtschaft Tätigen unerlässlich, da sie ständig mit relevanten Aspekten konfrontiert werden. Versicherungsunternehmen agieren in der Regel als Kaufleute, was im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert ist. Die Regeln des HGB basieren auf der Beteiligung von Kaufleuten, wie in der Überschrift zum 1. Buch und § 343 ersichtlich. Das HGB verwendet ein subjektives System, das die Anwendung von der Person des beteiligten Rechtssubjekts abhängig macht. Im Gegensatz dazu steht das objektive System, das sich auf die Natur des Geschäfts stützt, wie im Wechselgesetz, Scheckgesetz und Seehandelsrecht. Die Wahl des maßgeblichen Systems ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Das HGB hat sich für das subjektive System entschieden, jedoch gewinnt die Ansicht, dass eine objektive Anknüpfung an das Unternehmen sinnvoller wäre, zunehmend an Bedeutung. Ein Schritt in diese Richtung wird durch § 2 HGB angedeutet. Eine Annäherung beider Systeme erfolgt durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogien zu bestimmten Vorschriften des HGB (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu § 346 HGB).
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Handelsrecht für das Versicherungswesen, Karl Sieg
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- 1996
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