Die Frage nach der Geltung des Verbots der Reformatio in peius in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist so alt wie das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst. Dies liegt darin begründet, daß dieses Gesetz wie auch die Spezialgesetze zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit - im Gegensatz zu den anderen Verfahrensordnungen - über die Geltung dieses Verbots keine Regelungen enthalten. Die vorliegende Studie analysiert zunächst die Verfahrensgrundsätze des Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozesses, um die Zusammenhänge für das Verbot herauszuarbeiten. Danach wird geprüft, inwieweit diese Zusammenhänge auch für die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung beanspruchen können. Schließlich wird untersucht, ob besondere Wesensmerkmale der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere die großen Möglichkeiten zur Abänderung einer Entscheidung, der Übernahme entgegen stehen.
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Das Verbot der Reformatio in peius im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Joachim Hofmann
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1992
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Die Frage nach der Geltung des Verbots der Reformatio in peius in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist so alt wie das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst. Dies liegt darin begründet, daß dieses Gesetz wie auch die Spezialgesetze zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit - im Gegensatz zu den anderen Verfahrensordnungen - über die Geltung dieses Verbots keine Regelungen enthalten. Die vorliegende Studie analysiert zunächst die Verfahrensgrundsätze des Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozesses, um die Zusammenhänge für das Verbot herauszuarbeiten. Danach wird geprüft, inwieweit diese Zusammenhänge auch für die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung beanspruchen können. Schließlich wird untersucht, ob besondere Wesensmerkmale der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere die großen Möglichkeiten zur Abänderung einer Entscheidung, der Übernahme entgegen stehen.