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Verhaltensnorm und Zeit

Eine strafrechtsdogmatische Untersuchung

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Zu den tragenden Säulen der heutigen Straftatlehre zählt die Annahme, dass Straftaten die Verletzung rechtlicher Verhaltenspflichten erfordern. Dem widerspricht Lars Berster in seiner vorliegenden Arbeit. Ausgehend von einer Analyse des zeitlichen Seins von Verhaltensnormen zeigt er auf, dass strafbewehrte Verhaltenspflichten zum Tatzeitpunkt regelmäßig nicht zur Entstehung gelangt sein können. Ferner legt er offen, dass die Pflichtverletzung als Straftatelement einen dogmatischen Fremdkörper darstellt, der sich weder in die Unrechtslehren der letzten hundert Jahre, noch in die Dogmatik der Erfolgsdelikte reibungslos einfügen lässt. Abschließend entwirft er eine Straftatlehre jenseits des hergebrachten Verhaltenspflichtdogmas, die die genannten normontologischen und dogmatischen Ungereimtheiten vermeidet, die Erkenntnisschätze der überkommenen Strafrechtsdogmatik jedoch weitgehend zu integrieren vermag.

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Verhaltensnorm und Zeit, Lars Christian Berster

Langue
Année de publication
2023
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Titre
Verhaltensnorm und Zeit
Sous-titre
Eine strafrechtsdogmatische Untersuchung
Langue
Allemand
Éditeur
Mohr Siebeck
Publié
2023
Format
rigide
ISBN10
3161617118
ISBN13
9783161617119
Séries
Description
Zu den tragenden Säulen der heutigen Straftatlehre zählt die Annahme, dass Straftaten die Verletzung rechtlicher Verhaltenspflichten erfordern. Dem widerspricht Lars Berster in seiner vorliegenden Arbeit. Ausgehend von einer Analyse des zeitlichen Seins von Verhaltensnormen zeigt er auf, dass strafbewehrte Verhaltenspflichten zum Tatzeitpunkt regelmäßig nicht zur Entstehung gelangt sein können. Ferner legt er offen, dass die Pflichtverletzung als Straftatelement einen dogmatischen Fremdkörper darstellt, der sich weder in die Unrechtslehren der letzten hundert Jahre, noch in die Dogmatik der Erfolgsdelikte reibungslos einfügen lässt. Abschließend entwirft er eine Straftatlehre jenseits des hergebrachten Verhaltenspflichtdogmas, die die genannten normontologischen und dogmatischen Ungereimtheiten vermeidet, die Erkenntnisschätze der überkommenen Strafrechtsdogmatik jedoch weitgehend zu integrieren vermag.