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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

§§ 705-740c BGB

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 25.6.2021 führt ab dem 1.1.2024 zu einer umfassenden Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB). Die neuen §§ 705-740c BGB sind detailliert strukturiert und bieten einen klaren Überblick. Die GbR wird als eine auf Dauer angelegte Gesellschaft mit eigenen Rechten und Pflichten definiert, die am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister, geregelt in §§ 707 ff., ist neu und nicht verpflichtend, jedoch für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie den Grundstückserwerb, erforderlich. Die Eintragung bringt Publizitätspflichten mit sich, etwa im Hinblick auf das Transparenzregister. Eine gewillkürte Löschung der eGbR ist nicht möglich. Die erforderlichen Angaben zur Eintragung sind in § 706 Abs. 2 BGB festgelegt. Zudem gibt es neue Regelungen zum Beschlussverfahren (§ 714) und zu den Informationsrechten (§ 717). Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters basiert auf dem Wert des Gesellschaftsanteils. Die eGbR wird umwandlungsfähig (§ 214 UmwG). Die Neuregelung erfordert Prüfungen aller Gesellschaftsverträge hinsichtlich der neuen Bestimmungen und der möglichen Eintragung als eGbR, insbesondere für GbRs mit Grundstücksbesitz. Zielgruppen sind Anwälte, Unternehmen, Register führende Stellen und die Richterschaft.

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Wolfgang Servatius

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2023
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