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Der Widerruf der Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO - eine Neubewertung durch das ESUG!?

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Mit etwa 165.854 zugelassenen Rechtsanwälten bundesweit steigen die Honorar- und Mandatsdruck, was nicht selten zu Insolvenzen führt. Ein Rechtsanwalt, der in Vermögensverfall gerät, riskiert den Entzug seiner Zulassung gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung. Dies gilt auch bei Eigenverwaltungen und führt dazu, dass der betroffene Anwalt seine berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen kann, wodurch keine pfändbaren Einkünfte für die Masse generiert werden. Die bestmögliche Gläubigerbefriedigung könnte gefährdet sein. Seit der Einführung des ESUG im Jahr 2012 sind Eigenverwaltung und Schutzschirm zentrale Themen, die bedeutende Erleichterungen für Insolvenzverfahren mit sich brachten. Insbesondere ist eine Eigenverwaltung bereits ab Insolvenzantragstellung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Gegensatz dazu sieht das Berufsrecht der Rechtsanwälte bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sofort die Vermutung des Vermögensverfalls vor, was einen zügigen Widerruf der Anwaltszulassung rechtfertigt. Diese Untersuchung beleuchtet, wie die Intentionen des Gesetzgebers, die frühzeitige Insolvenzantragstellung und wesentliche Tilgungsbeiträge zu belohnen, mit den Sanktionen des Berufsrechts durch den Zulassungswiderruf in Einklang gebracht werden können. Zudem wird erörtert, ob die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO modifiziert werden sollte, um in Fällen von Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung eine Suspendierung der

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Der Widerruf der Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO - eine Neubewertung durch das ESUG!?, Norman Lenger

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2019
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