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Echte Teilklage im vereinfachten Verfahren und negative Feststellungswiderklage (unter Berücksichtigung von BGE 143 III 506)

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Die Teilklage nach Art. 86 ZPO ermöglicht dem Kläger, nur einen Teil seines behaupteten Gesamtanspruchs einzuklagen. Der Beklagte seinerseits kann mit einer negativen Feststellungswiderklage die Beurteilung der vorbehaltenen Mehrforderung verlangen, wobei gemäss Gesetz (Art. 224 Abs. 1 ZPO) die Voraussetzung derselben Verfahrensart zu beachten ist. Im Sommer 2017 nahm das Bundesgericht in einem wegweisenden Entscheid die Konstellation von echter Teilklage im vereinfachten Verfahren und negativer Feststellungswiderklage von diesem Erfordernis aus, was einen Wechsel der gesamten Streitigkeit in das ordentliche Verfahren mit sich bringt. Unter Einbezug des Vorentwurfs zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung verfolgt der vorliegende Beitrag das Ziel, diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu analysieren und kritisch zu würdigen. Autor: Severin Boog, MLaw

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Echte Teilklage im vereinfachten Verfahren und negative Feststellungswiderklage (unter Berücksichtigung von BGE 143 III 506), Severin Boog

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2018
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