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Die Aktualisierung der GmbH-Gesellschafterliste durch Unzuständige

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Die GmbH-Gesellschafterliste hat durch das MoMiG an Bedeutung gewonnen. Nur die in der Gesellschafterliste Eingetragenen gelten als Gesellschafter, und diese haften neben dem Veräußerer für rückständige Einlagen. Zudem dient die Liste als Rechtsscheinträger für gutgläubige Erwerber von GmbH-Anteilen. Die Zuständigkeit zur Aktualisierung der Gesellschafterliste liegt, wie zuvor, bei den Geschäftsführern, es sei denn, ein Notar war an der Veränderung beteiligt; in diesem Fall ist der Notar zuständig. Trotz dieser scheinbar klaren Regelung hat sich die Praxis als komplex und problematisch erwiesen. Die Autorin analysiert die Rechtswirkungen der Gesellschafterliste, wenn sie von unzuständigen Personen aktualisiert wird. Dabei wird zwischen per se unzuständigen Personen, die weder Geschäftsführer noch Notare sind, potentiell zuständigen, aber konkret unzuständigen Geschäftsführern oder Notaren und ausländischen Notaren unterschieden. Sie entwickelt ein kohärentes Konzept zur Entfaltung der Rechtswirkungen der Gesellschafterliste bei Aktualisierungen durch unzuständige Personen.

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Die Aktualisierung der GmbH-Gesellschafterliste durch Unzuständige, Luise Annemarie Bochmann

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2018
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