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Risikoadjustiertes Fixvergütungssystem im Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung sowie Pflichten und Möglichkeiten zur Umsetzung ihrer Vorgaben

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Nach der Finanzmarktkrise ab 2007 wurde der Finanzsektor umfassend reguliert, insbesondere in Bezug auf die Vergütungssysteme der Banken, die als wesentliche Ursache der Krise angesehen wurden. Wichtige europäische Vorschriften sind die Bankenverordnung (CRR) und die Bankenrichtlinie (CRD IV). Im deutschen Recht regelt das Kreditwesengesetz (KWG) die Vergütung, wobei ein transparentes und angemessenes Vergütungssystem gefordert wird, das auf nachhaltige Entwicklung abzielt (§ 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG). Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung ist notwendig (§ 25a Abs. 5 KWG). Die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) reguliert die variable Vergütung von Mitarbeitern und Geschäftsleitern und wurde 2010 erlassen sowie 2017 reformiert. Institute haben grundsätzlich Freiheit bei der Gestaltung ihrer Vergütungssysteme, können jedoch auch auf rein fixe oder variable Systeme zurückgreifen. Die Frage stellt sich, ob im Rahmen des KWG und der InstitutsVergV ein reines Fixvergütungssystem rechtlich möglich ist. In diesem Kontext wird die Implementierung eines risikoadjustierten Fixvergütungssystems untersucht. Abschließend werden die Pflichten und Möglichkeiten der Institute zur Umsetzung der Vorgaben der InstitutsVergV erörtert.

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Risikoadjustiertes Fixvergütungssystem im Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung sowie Pflichten und Möglichkeiten zur Umsetzung ihrer Vorgaben, Frank Kafka

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2018
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