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Am 19.10.2010 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass bei der Festlegung der angemessenen Wohnkosten die Betriebskosten berücksichtigt werden müssen. Die Nettokaltmiete und die Betriebskosten ergeben die angemessene Bruttokaltmiete. Trotz dieses Urteils kürzte das Jobcenter Lübeck die Wohnkostenerstattung von Herrn Ernst, da seine Nettokaltmiete über der städtischen Bemessungsgrundlage lag. Das Jobcenter weigerte sich, die niedrigen Nebenkosten von Herrn Ernst einzubeziehen. Die alternativen Wohnungen, die vorgeschlagen wurden, hatten zwar eine geringere Nettokaltmiete, aber durch hohe Nebenkosten eine höhere Bruttokaltmiete. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde von Herrn Ernst, die auf das BSG-Urteil hinwies, wurde ignoriert. Trotz des Urteils blieb die Kürzung bestehen, und auch eine Petition an den Bürgermeister wurde abgelehnt. Im Juni 2011 forderte das Jobcenter das Sozialgericht auf, die Klage abzuweisen, obwohl das BSG-Urteil galt. Im Januar 2014 bat Herr Ernst erneut um Überprüfung seines Falls. Der Geschäftsführer des Jobcenters bestand weiterhin auf der Abweisung der Klage. Am 03.03.2014 entschied das Sozialgericht, dass die Wohnungskosten von Herrn Ernst angemessen sind. Am 16. April 2014 erklärte das Jobcenter schließlich, dass die Nebenkosten künftig in die Berechnung einfließen würden. Bis dahin hatten die Verantwortlichen jedoch versäumt, das BSG-Urteil in Lübeck anzuwenden, was Herrn Ernst schadete.
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ALG II in Lübeck, Berthold Kogge
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- 2016
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