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Die Effektivität des Rechtsschutzes gegen überlange Verfahrensdauer

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Im Jahr 2011 wurde ein vermeintlicher Rechtsbehelf in § 198 Abs. 1 GVG geschaffen, um den überlangen Zeitrahmen von gerichtlichen und strafrechtlichen Verfahren zu adressieren, der die Rechte der Beteiligten beeinträchtigen kann. Diese Maßnahme folgte auf mehrere Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der Deutschland zur Einführung eines konventionsgerechten Rechtsbehelfs verpflichtete. Die Schaffung der §§ 198 ff. GVG wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist und einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutz des Rechts auf ein Verfahren in angemessener Zeit geschaffen hat. Die Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz sowie internationale und nationale Rechtsprechung stellen spezifische Anforderungen an Rechtsbehelfe, die erfüllt sein müssen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit der Einführung der §§ 198 ff. GVG soll diesen Anforderungen Rechnung getragen werden. In der Vergangenheit wurden verschiedene Rechtsbehelfsalternativen, darunter eine Untätigkeitsbeschwerde, diskutiert, wobei deren Notwendigkeit und Effektivität umstritten waren. Anhand der Maßstäbe des internationalen und nationalen Rechts wird der Rechtsbehelf des § 198 Abs. 1 GVG auf seine tatsächliche Effektivität hin überprüft und bewertet.

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Die Effektivität des Rechtsschutzes gegen überlange Verfahrensdauer, Danielle Pietron

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2016
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