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Die Einheitlichkeit höchstrichterlicher Verfassungsrechtsprechung im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfGG

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„Denn die Einheit der Rechtsordnung ist im Kern bedroht, wenn gleiches Recht ungleich gesprochen wird“. Dieses Gleichheitsdogma, verwurzelt in antiken philosophischen Gedanken, prägt moderne Verfassungsgrundsätze und fordert Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung. In der deutschen Rechtsordnung fand die verbindliche Rechtsanwendungsgleichheit erstmals im Entwurf der Paulskirchenverfassung und der Weimaraner Reichsverfassung ihren Platz. Das Bundesverfassungsgericht, als Höhepunkt der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit, ist durch seine beiden unabhängigen, aber gleichwertigen Senate an dieses Gleichheitsdogma gebunden. Diese Zwillingssenate unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes einer Konformitätsverpflichtung. Die Publikation untersucht, ob das Bundesverfassungsgericht dem Normzweck des § 16 Abs. 1 BVerfGG gerecht wird. Anhand ausgewählter Judikate wird analysiert, ob den Senaten eine Scheu vor dem Plenum nachgewiesen werden kann. Zuvor werden die Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 BVerfGG systematisch untersucht und deren Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrachtet. Die Vielzahl der im Divergenzausgleichverfahren zu beachtenden Merkmale und unbestimmten Rechtsbegriffe führt zu einer komplexen Analyse. Mögliche verfassungsrechtliche Konsequenzen einer Missachtung des Divergenzausgleichverfahrens werden ebenfalls behandelt. Abschließend wird ein Form

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Die Einheitlichkeit höchstrichterlicher Verfassungsrechtsprechung im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfGG, Andreas Berg

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2016
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