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‛Vorübergehende’ Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland

Eine defizitäre Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie?

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Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, die seit dem 1. Dezember 2011 gilt, erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung klarstellen, dass das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung den Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG entspricht. Der Begriff „vorübergehend“ sollte als flexible Zeitkomponente verstanden werden, ohne bestimmte Höchstüberlassungsfristen festzulegen. Die Leiharbeitsrichtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag haben und vorübergehend unter der Aufsicht des entleihenden Unternehmens arbeiten. Auch in den Definitionen von „Leiharbeitsunternehmen“, „Leiharbeitnehmer“, „entleihendes Unternehmen“ und „Überlassung“ spielt der Begriff „vorübergehend“ eine zentrale Rolle. Der Gesetzgeber hatte bis spätestens zum 5. Dezember 2011 die Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie umzusetzen, jedoch ist umstritten, ob dies gelungen ist. Seit der Neufassung des AÜG besteht Streit darüber, wie „vorübergehend“ konkretisiert werden soll. Unklar sind auch die Folgen einer nicht mehr „vorübergehenden“ Überlassung. Die Untersuchung widmet sich diesen Fragen und analysiert, ob Defizite bei der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie im Hinblick auf den Begriff „vorübergehend“ bestehen. Zudem wird geprüft, ob der Gesetzgeber Sanktionen für Verstöße gegen die Leiharbeitsrichtlinie eingeführt hat, die wirksa

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‛Vorübergehende’ Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland, Simone Gregori

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2016
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