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Die Zugabengewährung im Wandel der Zeit

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Der Begriff der Zugabe bzw. prime findet in verschiedenen Bereichen Anwendung, insbesondere im juristischen, ökonomischen und alltäglichen Sprachgebrauch. Er bezeichnet eine Ware oder Leistung, die im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Vertrag angeboten wird und teilweise unentgeltlich sein kann. Die Zugabe ist akzessorisch mit dem Hauptvertrag verbunden und kann den Kunden bei der Entscheidung über den Hauptvertrag beeinflussen. In Deutschland führte die Zugabeverordnung, die fast 70 Jahre lang unverändert blieb, zu einer der restriktivsten Regelungen in Europa. Im Gegensatz dazu wurde das französische Recht, das die Handelsfreiheit betont, schrittweise verschärft und mündete in Art. L 121-35 C. cons. Ein Vergleich zeigt, dass sich die deutschen und französischen Verbote annäherten und 15 Jahre lang fast identisch waren. 2001 änderte sich die deutsche Sichtweise, als die Zugabeverordnung außer Kraft trat, um die Rechts- und Wirtschaftspolitik zu modernisieren. Frankreich hob das generelle Zugabeverbot erst 2011 auf, und zwar unter europäischem Druck. In Deutschland wird die Zugabengewährung nun anhand allgemeiner Regelungen des UWG geprüft, während in Frankreich weiterhin Art. L 121-35 C. cons. gilt. Es bestehen Zweifel, ob der Gesetzestext klarstellt, dass es sich nicht mehr um ein Per-se-Verbot handelt. Insgesamt ist die Zeit der Zugabeverbote vorbei.

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Die Zugabengewährung im Wandel der Zeit, Anna von Seht

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2016
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