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Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG für Masseverbindlichkeiten

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Ein zentrales Problem des modernen Insolvenzrechts ist das Zusammenspiel mit dem Gesellschaftsrecht, das hier am Beispiel der persönlichen Gesellschafterhaftung für Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der oHG untersucht wird. Der IX. Senat des BGH entschied am 24. September 2009, dass Gesellschafter einer oHG, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht persönlich für echte Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO und Verfahrenskosten nach § 54 InsO haften. Der Insolvenzverwalter erhält gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, um die oHG als Insolvenzschuldnerin zu vertreten und die Gesellschafter nur in Bezug auf die Insolvenzmasse zu verpflichten, nicht jedoch in Bezug auf deren Privatvermögen. Die Literatur argumentiert jedoch, dass der BGH-Ansatz nicht auf das Gesellschaftsrecht übertragbar ist und fordert eine teleologische Reduktion des § 128 HGB für Masseverbindlichkeiten, die auf Handlungen des Insolvenzverwalters zurückzuführen sind. Es besteht somit ein dogmatischer Klärungsbedarf, ob die persönliche Haftung der Gesellschafter aus § 93 InsO in Verbindung mit § 128 HGB für Masseverbindlichkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen kann.

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Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG für Masseverbindlichkeiten, Sonja Katrin Reitzug

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2016
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