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Die Dokumentation der Zeugenaussagen im Zivilprozess

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Im deutschen Zivilprozess werden Zeugenaussagen in der Regel nicht wörtlich, sondern in einer vom Richter formulierten Zusammenfassung protokolliert. Diese Praxis, die seit langem besteht, birgt erhebliche Risiken für die korrekte Wiedergabe der Aussagen. Trotz wiederholter Kritik aus der Fachliteratur und der Einführung von Kurzschrift, Kurzschriftmaschinen und Tonaufzeichnungen in den Jahren 1924 und 1974 hat sich an dieser Vorgehensweise wenig geändert. Ein rechtsvergleichender Blick zeigt, dass eine wortgetreue Dokumentation der Aussagen mit diesen Hilfsmitteln praktikabel ist und in anderen Rechtssystemen als Standard gilt. Zudem wirft die Methode verfassungsrechtliche Bedenken auf: Protokollierte Zeugenaussagen können im weiteren Verfahren Grundlage für gerichtliche Tatsachenfeststellungen sein und die Vernehmung des Zeugen vor dem Gericht ergänzen oder ersetzen. Angesichts des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Parteien auf effektiven Rechtsschutz, der auch ein Recht auf Beweis umfasst, stellt sich die Frage, ob nicht höhere Anforderungen an die Protokollierung von Zeugenaussagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten. Diese Studie untersucht diese Fragestellung eingehend.

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Die Dokumentation der Zeugenaussagen im Zivilprozess, Christian Lübke

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2016
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