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Für alle Fälle vorsorgen Niemand ist davor sicher, im Fall von Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Nur mittels Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können Betroffene ihre Behandlungswünsche verbindlich festlegen und eine Amtsbetreuung vermeiden. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Betreuer und Bevollmächtigte sind an die schriftliche Patientenverfügung des Betroffenen gebunden. In der aktualisierten Neuauflage ihres Ratgebers erklären Fachanwälte, was bei der Abfassung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beachtet werden muss.
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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Sven Klinger
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- 2016
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