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Strafbare Werbung bei Online-Auktionen

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Die klassischen Normen des Verbraucherschutzstrafrechts stammen aus einer Zeit, als Produkte hauptsächlich „offline“ beworben wurden. Mit dem Aufstieg des Internets stellt sich die Frage, ob § 263 StGB und § 16 Abs. 1 UWG im „Online-Zeitalter“ noch zeitgemäß sind. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass § 263 StGB nicht geeignet ist, um auktionsspezifische Manipulationen zu bestrafen. Er untersucht, ob § 16 Abs. 1 UWG als abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges Strafbarkeitslücken schließen kann, stellt jedoch fest, dass die Norm im geltenden Recht nur wenige Lücken schließt. Daher beschäftigt er sich intensiv mit der Möglichkeit, § 16 Abs. 1 UWG so zu modifizieren, dass ein besserer Schutz gegen Täuschungen bei Online-Auktionen gewährleistet ist, und unterbreitet einen umfassend begründeten Reformvorschlag. Zudem wird die Verantwortung für irreführende Angaben bei Online-Auktionen thematisiert, wobei der Autor zu dem Schluss kommt, dass auch das Auktionshaus als Host-Provider strafrechtlich verantwortlich sein kann, wenn es seine Überwachungspflichten verletzt. Abschließend wird die Frage untersucht, ob § 16 Abs. 1 UWG auf aus dem Ausland stammende, in Deutschland abrufbare Angebote mit irreführenden Inhalten anwendbar ist, wobei ein neues dogmatisches Konzept für Wettbewerbsstrafrecht vorgestellt wird.

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Strafbare Werbung bei Online-Auktionen, Resit Karaaslan

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2016
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