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Ansprüche des Scheinvaters nach erfolgreichem Regress des Sozialleistungsträgers

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Verweigert der Vater die Deckung des Unterhaltsbedarfs seines Kindes, wird die Bedarfslücke durch den Sozialleistungsträger gefüllt. Dieser leistet Sozialleistungen an das Kind, wodurch der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf den Sozialleistungsträger übergeht. Erkennt man nach der Zahlung der Unterhaltsrente die Diskrepanz zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft, kann die Vaterschaft angefochten werden. Mit der rechtskräftigen Anfechtung entfallen rückwirkend die Statuszuordnung und die Unterhaltsverpflichtung des zeitweilig zugeordneten Vaters, der dann als Scheinvater gilt. Die Arbeit untersucht die Ansprüche des Scheinvaters nach erfolgreicher Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger. Mögliche Anspruchsgegner sind das Kind, der leibliche Vater, die Mutter und der Sozialleistungsträger. Zunächst wird ein Überblick über die Verhältnisse der Beteiligten gegeben, gefolgt von einer Analyse der einzelnen Anspruchsgrundlagen. Es wird erörtert, welche Ansprüche der Scheinvater gegenüber dem Kind hat, dem er selbst keinen Unterhalt geleistet hat. Danach werden Ansprüche gegen den biologischen Vater untersucht, einschließlich solcher aus § 1607 III BGB und ungerechtfertigter Bereicherung. Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob die Mutter durch das Verschweigen einer anderen Beziehung eine sittenwidrige Schädigung begangen hat. Abschließend wird geprüft, ob der Scheinvater Ansprüche gegen den Sozialleist

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Ansprüche des Scheinvaters nach erfolgreichem Regress des Sozialleistungsträgers, Christian Schrader

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2015
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