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Das UN-Kaufrecht regelt den Kauf von Waren und betrachtet Werklieferungsverträge gleich, es sei denn, der Besteller stellt wesentliche Materialien zur Verfügung. Wenn weder ein reiner Kaufvertrag noch ein reiner Werklieferungsvertrag vorliegt, weil neben der Lieferung auch Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Einschulung und Wartung geschuldet werden, handelt es sich um einen gemischten Vertrag. Dieser unterliegt gemäß Art 3 Abs 2 UN-K den kaufrechtlichen Regeln des UN-Kaufrechts, es sei denn, die Dienstleistungen überwiegen die Pflichten des Veräußers. Da das UN-Kaufrecht keine spezifischen Regelungen für Dienstleistungen enthält, stellt sich die Frage, ob die kaufrechtlichen Regeln tatsächlich anwendbar sind, obwohl sie für Dienstleistungen oft nicht geeignet sind. Die Herausforderung, welche kaufrechtlichen Normen für Dienstleistungen nicht sachgerecht sind, ist erheblich. Diese Problematik ist besonders relevant im internationalen Vertragsrecht, da reine Kaufverträge seltener, gemischte Verträge jedoch zunehmend vorkommen. Insbesondere im Anlagenbau und bei der Lieferung von Maschinen geht es häufig nicht mehr nur um den Austausch von Ware gegen Entgelt, sondern um eine Vielzahl von geforderten Leistungen seitens der Besteller.
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Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts bei Werk- und Dienstleistungen, Ernst Karner
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- 2015
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