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In den letzten Jahren haben sich sowohl gesellschaftliche als auch medizinische Entwicklungen ergeben, die den Gesetzgeber vor Herausforderungen stellen. Eine solche Situation betrifft nichteheliche Lebensgemeinschaften, die ihren Kinderwunsch durch heterologe Insemination verwirklichen. Der Gesetzgeber erlaubt zwar nichtehelichen Paaren den Zugang zur Reproduktionsmedizin, ignoriert jedoch die Probleme, die sich aus dieser Konstellation ergeben. Ein nichteheliches Kind, das durch heterologe Insemination gezeugt wurde, hat im Vergleich zu ehelichen Kindern einen erheblichen Nachteil hinsichtlich seines väterlichen Abstammungsrechts, da weder die „pater est“-Regel noch andere Vermutungen greifen. Dies wirkt sich negativ auf Unterhalts- und Erbrechtansprüche aus. Für den Samenspender besteht das Risiko, von einem Kind, das mit seinem Sperma gezeugt wurde, hinsichtlich Unterhalt und Erbe in Anspruch genommen zu werden, was die Spendenbereitschaft gefährden könnte. Die Verfasserin zielt darauf ab, eine Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten ausgleicht, insbesondere die der Kinder, deren Status in rechtlichen Belangen gesichert sein sollte, und die der Samenspender, die vor Inanspruchnahme geschützt werden möchten. Sie untersucht ausländische Rechtsordnungen und prüft, ob deren Regelungen auf Deutschland übertragbar sind, um einen Reformvorschlag zu unterbreiten, der einen gerechten Interessenausgleich ermöglicht.
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Unterhalts- und Erbansprüche des innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch heterologe Insemination gezeugten Kindes im Rechtsvergleich mit Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz, Verena Keßler
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- 2014
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