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Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten (Art. 20 und 31 BEHG)

Verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach dem revidierten Börsengesetz (2013)

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Wer gegen die Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen (Art.20 BEHG) verstösst, riskiert seit der jüngsten Börsengesetzrevision nicht nur strafrechtlich (Art. 41 BEHG), sondern auch aufsichtsrechtlich belangt zu werden. Neu kann die FINMA gegenüber jedermann die Verletzung der Meldepflicht feststellen (Art. 32 FINMAG), die Einziehung des Gewinns oder des vermiedenen Verlusts anordnen (Art. 35 FINMAG) und die entsprechende Endverfügung publizieren (Art. 34 FINMAG). Ausserdem ist die FINMA befugt, dem mutmasslichen Meldepflichtverletzer vorsorglich das Stimmrecht zu suspendieren und ihm vorübergehend zu verbieten, seine Beteiligung an der Gesellschaft auszubauen (Art. 34b BEHG). Die vorliegende Publikation befasst sich mit der neuen offenlegungsrechtlichen Durchsetzungsordnung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht. Der Fokus der Untersuchung richtet sich dabei auf die rechtliche Ausgestaltung des neuen Aufsichtsinstrumentariums der FINMA, auf das Verfahren und die Praxis der Strafverfolgungsbehörde (EFD) sowie auf das Verhältnis zwischen dem Verwaltungs- und dem Verwaltungsstrafverfahren.

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Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten (Art. 20 und 31 BEHG), Regula Kurzbein

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2013
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