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Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen

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Die Frage, ob und ggf. wie eine Stiftung i. S. des WpHG und des WpÜG im Einzelnen beherrscht werden kann, so dass ggf. eine Zurechnung von Stimmrechten auf die beherrschende(n) Person(en) in Betracht kommt, ist nahezu eine terra incognita. Dies gilt um so mehr im Hinblick auf ausländische Stiftungen bzw. stiftungsähnliche Rechtsformen, da sich hierbei noch weitere Rechtsfragen stellen. Diese Bearbeitung untersucht die kapitalmarktrechtliche Beherrschungsmöglichkeit unter vergleichender Betrachtung von deutschen Stiftungen, österreichischen Privatstiftungen, niederländischen Stichtings und Trusts nach dem Recht von Guernsey. Beleuchtet wird dabei auch, warum in kapitalmarktrechtliche Strukturen zunehmend Stiftungen, vor allem solche ausländischen Rechts, sowie stiftungsähnliche ausländische Rechtsformen eingebunden werden. Exkurshaft wird auch die Frage geklärt, ob eine sog. Mehrmütterherrschaft über eine Stiftung möglich ist.

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Zurechnung nach WpHG und WpÜG bei beherrschten Stiftungen und stiftungsähnlichen Rechtsformen, Michael Hippeli

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2013
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