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Im Bereich der Insolvenzfestigkeit nicht-exklusiver Patentlizenzen besteht erheblicher Klärungs- und Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Historisch genossen alle Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers Schutz durch § 21 KO. Mit der Insolvenzordnung 1999 wurde dieser Schutz jedoch durch § 108 InsO abgeschafft. Es war jedoch von Anfang an klar, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers war, Lizenznehmern diesen Schutz zu entziehen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt an, dass auch nicht-exklusive Lizenzen dingliche Wirkung haben können, wodurch sie unter § 47 S. 1 Alt. 1 InsO fallen und Lizenznehmer ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Lizenzgebers erhalten. Einwände gegen diese Auffassung sind aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig. Zudem sollte auch die nicht-exklusive Lizenz mit schuldrechtlicher Wirkung Schutz in der Insolvenz erfahren. Der Gesetzgeber hat dazu den Entwurf § 108a InsO-E entwickelt, dessen Anwendungsbereich und Durchführung jedoch komplex und undurchsichtig sind. Um verlässlichen und einfachen Schutz zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, eine Regelung zu schaffen, die die Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers fortbestehen lässt und gleichzeitig die Masse von aktiven Erfüllungsverpflichtungen entbindet. So könnte ein kohärenter Schutz für alle Lizenzarten – ob exklusiv oder nicht-exklusiv, positiv oder negativ, dinglich oder schuldrechtlich – gewährleistet werden.
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Die nicht-exklusive Patentlizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers, Marie-Madeleine Pieger
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- Année de publication
- 2012
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