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Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in §253 BGB

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Die Genugtuungsfunktion in § 253 BGB ist eine von zwei zentralen Funktionen, die bei der Bemessung der „billigen Entschädigung in Geld“ (Schmerzensgeld) berücksichtigt wird. Schmerzensgeld soll nicht nur immaterielle Schäden ausgleichen, sondern auch dem Geschädigten eine Bereicherung für die erlittene Verbitterung gewähren. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung zeigt, dass das Streben nach Genugtuung historisch verankert ist, während der Vergeltungsgedanke beim Schmerzensgeld nie wirklich anerkannt wurde und teilweise missbilligt war. 1955 wurde die Genugtuung als zweiten Faktor eines doppelfunktionalen Schmerzensgeldes in die Rechtsprechung aufgenommen. Der Autor argumentiert, dass dieser Ansatz überinterpretiert wurde und weder besonders sachdienlich noch praktikabel ist. Die Reform des Schadensersatzrechts vom 1.8.2002 hat die Berechtigung der Doppelfunktionalität des Schmerzensgeldes in Frage gestellt. Der Autor zeigt, dass die Verlagerung des Schmerzensgeldes in das allgemeine Schadensrecht zu einem umfassenden systematischen und dogmatischen Wandel geführt hat. Die bisherige deliktische Sichtweise auf das Schmerzensgeld ist nicht länger haltbar. Zudem werden bestehende Reibungspunkte zwischen der zivilrechtlichen Genugtuung und dem Strafrecht sowie der Wille des Reformgesetzgebers zur Prozessökonomisierung als zentrale Aspekte behandelt.

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Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in §253 BGB, Thomas Degenhart

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2011
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