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Die Akzessorietät der Teilnahme

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Nach den §§ 26, 27, 29 StGB gilt für die Strafbarkeit der Teilnehmer der Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Anstifter und Gehilfen können unabhängig von der Schuld des Täters bestraft werden, wenn dieser vorsätzlich und rechtswidrig handelt. Diese Regelung, seit 1975 eingeführt, wird oft als konzeptionslos abgelehnt. Angesichts dieser Kritik untersucht die Studie die dogmatischen Grundlagen des gesetzlichen Akzessorietätsmodells und alternativer Ausprägungen im Kontext der Entwicklung der Beteiligungslehre. Der Autor erkennt, dass die Ausgestaltung der Akzessorietät sowohl von der Beteiligungs- als auch der allgemeinen Verbrechenslehre beeinflusst wird. Wichtige Akzessorietätsfaktoren sind das differenzierende Beteiligungssystem, die Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme, die Abgrenzung der Teilnahmeformen, der Strafgrund der Teilnahme sowie die Bedeutung von Tatbestandsmäßigkeit, Unrecht und Schuld als Systemkategorien. Nach kritischer Würdigung der bestehenden Theorien zu diesen Faktoren kommt der Autor zu dem Schluss, dass die limitierte Akzessorietät eine durchdachte Konzeption darstellt, die auch im Lichte neuerer Entwicklungen innerhalb der genannten Teildisziplinen ein solides theoretisches Fundament für die gesetzliche Regelung bietet.

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Die Akzessorietät der Teilnahme, Andreas Poppe

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2011
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