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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung

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Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Es wird zwischen Fällen unterschieden, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer Person verursacht wurde, und solchen, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich sind. Michaela Sutschet entwickelt ein einheitliches Zurechnungskonzept, das auf dem restriktiven Täterbegriff des § 25 StGB basiert. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt von den Voraussetzungen der mittelbaren oder Mittäterschaft ab. Bei Vorverschuldensfällen ist § 25 I Alt. 1 StGB die maßgebliche Norm: Hat der Täter trotz eines Defekts die Tatherrschaft über sein Verhalten, scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Verliert der Täter aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich, kann er zur Verantwortung gezogen werden, wenn dies bereits als strafrechtlich relevanter Versuch gilt. Dies schließt eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da fahrlässige Versuche nach dem geltenden StGB straflos sind. Zudem ermöglicht die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei eigenhändigen Delikten.

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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung, Michaela Sutschet

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2010
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