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Die Bestandskraft staatskirchenrechtlicher Verträge

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Der Abschluss von Staatskirchenverträgen regelt traditionell die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Dabei bleibt oft unklar, inwieweit die Parteien durch diese Verträge gebunden sind und ob sie sie kündigen oder einseitig abändern können. Katia Schier untersucht zunächst die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts. Sie behandelt die Rechtsnatur der Verträge, wobei Konkordate als völkerrechtliche Verträge klassifiziert werden, während evangelische Kirchenverträge eine besondere Form im innerstaatlichen Recht darstellen. Diese Unterschiede beeinflussen die Bestandskraft der Verträge. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, da es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt. Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kommen die Grundsätze der clausula rebus sic stantibus zur Anwendung. Die Bestandskraft gegenüber entgegenstehender Gesetzgebung ist differenziert: Konkordate können nicht durch Gesetz aufgehoben werden, jedoch kann das Zustimmungsgesetz aufgehoben werden. Bei evangelischen Kirchenverträgen ist eine gesetzliche Aufhebung ebenfalls ausgeschlossen, da dies zu einem Widerspruch in der Rechtsordnung führen würde, was durch das Rechtsstaatsprinzip verhindert wird. Die Untersuchung schließt mit einem Vergleich zur Rechtslage in Spanien.

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Die Bestandskraft staatskirchenrechtlicher Verträge, Katia Schier

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2009
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