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Positive Maßnahmen zwischen Unternehmerfreiheit und Gleichbehandlung

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Die europäischen Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbieten Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter und sexueller Orientierung. Positives Handeln zur Förderung benachteiligter Gruppen ist jedoch erlaubt, was über formale Gleichbehandlung hinausgeht. Solche Maßnahmen können allerdings zur Benachteiligung anderer Gruppen führen. Der Europäische Gerichtshof hat bislang nur für Frauenfördermaßnahmen spezifische Voraussetzungen entwickelt. Indra Burg untersucht, inwiefern diese Kriterien auf andere Diskriminierungsmerkmale anwendbar sind. Dabei stützt sie sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie auf die differenzierte US-amerikanische Rechtsprechung zur Affirmative Action. Ein Schwerpunkt liegt auf der Übertragung abstrakter Kriterien auf konkrete Maßnahmen. Hierbei werden bestehende Regelungen wie die Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz und die Staffelung von Urlaubsansprüchen für ältere Beschäftigte betrachtet. Zudem werden innovative Fördermaßnahmen wie Gebetspausen für Muslime, koscheres Essen für jüdische Mitarbeiter oder Einstellungsquoten für Migranten analysiert. Positive Maßnahmen gewinnen international zunehmend an Bedeutung.

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Positive Maßnahmen zwischen Unternehmerfreiheit und Gleichbehandlung, Indra Burg

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2009
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