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Steuerrechtssubjektivität mitunternehmerischer Innengesellschaften

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Die (partielle) Steuerrechtssubjektivität der Personenhandelsgesellschaften und der mitunternehmerischen Innengesellschaften, insbesondere der atypisch stillen Gesellschaft, findet zunehmend Anerkennung, trotz der strukturellen Unterschiede zwischen Innen- und Außengesellschaften. Die dogmatische Entwicklung verlief jedoch zunächst gegenläufig: Nach der Aufgabe der Bilanzbündeltheorie durch den BFH setzte sich die Einheitsbetrachtung nur für Personenhandelsgesellschaften durch, während die partielle Steuerrechtssubjektivität der stillen Gesellschaft aufgrund zivilrechtlicher Unterschiede abgelehnt wurde. Diese Gesellschaft kann als Innengesellschaft keine eigenen Rechtsbeziehungen eingehen und hat kein Gesellschaftsvermögen. Die jüngste Änderung der steuerrechtlichen Rechtsprechung, die die mitunternehmerische stille Gesellschaft als Subjekt der Gewinnerzielung anerkennt, erforderte einen neuen Begründungsansatz. Die Einordnung dieser Innengesellschaften wird somit zum Prüfstein für das ertragsteuerliche System der Personengesellschaften. Tobias Kuck weist in seiner Arbeit Widersprüche der Einheitsbetrachtung nach und präsentiert ein einheitliches dogmatisches Konzept, das die einkommensteuerrechtliche Zuordnung von Einkünften von der zivilrechtlichen Frage der (Teil-)Rechtsfähigkeit trennt. Dies zeigt, dass die gemeinschaftliche Tätigkeit der Gesellschafter eine ertragsteuerrechtliche Verselbständigung der Personengesellschaf

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Steuerrechtssubjektivität mitunternehmerischer Innengesellschaften, Tobias Kuck

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2009
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