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Fürstenrecht und Staatsrecht im 19. Jahrhundert

Eine wissenschaftsgeschichtliche Studie

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Unter „Fürstenrecht“ verstand man das Standesrecht des hohen Adels, das von hochadeligen Familien ohne staatliche Mitwirkung geschaffen wurde und insbesondere Regeln des Familien- und Erbrechts umfasste. Das Fürstenrecht des 19. Jahrhunderts galt als rückwärtsgewandt, was jedoch zu Unrecht war, da die Wissenschaft davon juristisch auf der Höhe ihrer Zeit war. Sie reagierte auf politische und gesellschaftliche Veränderungen sowie auf dogmatische Herausforderungen durch die „juristische Methode“ und das Gesetzgebungsmonopol des Staates, indem sie ein neues dogmatisches Instrumentarium entwickelte. Zentral waren die Konzepte der „Autonomie“ und der „Genossenschaft“, die innovativ mit einem abstrakten Staatsbegriff verknüpft wurden. Rechtspolitisch zielte dies nicht unbedingt auf die Bewahrung der Vorrechte des Hochadels. Die Lehre des Heidelberger Staatsrechtlers Hermann Schulze setzte sich über längere Zeit durch und strebte die Unterordnung des Hochadels unter den Staat sowie die Integration des Fürstenrechts in das egalitäre Rechtssystem der bürgerlichen Gesellschaft an. Die wissenschaftliche Behandlung dieses traditionellen nichtstaatlichen Rechts im Zeitalter des staatsrechtlichen Positivismus eröffnet neue Perspektiven auf die Entstehung und Funktion der Genossenschaftstheorie und der Lehre von der Autonomie sowie den Stellenwert der „juristischen Methode“.

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Fürstenrecht und Staatsrecht im 19. Jahrhundert, Dorothee Gottwald

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2009
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