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Der Vorsatz spielt eine zentrale Rolle im strafrechtlichen Deliktssystem. Ohne ihn bleibt unklar, warum § 13 StGB vom Begehen durch Unterlassen spricht. Eine Abgrenzung zum Vorsatz ist notwendig, da Fahrlässigkeit sonst unbestimmt bleibt und das Zurechnungssystem gefährdet. Unser Wissen über Schuld ist begrenzt, weshalb es unangemessen wäre, sie strengen normativen Ansprüchen zu unterwerfen. Eine klar ausgearbeitete Theorie des Vorsatzes ist notwendig, um dem Deliktssystem begriffliche Stabilität zu verleihen. Die Handlung als intentionaler Prozess bildet die Grundlage der Begriffsbildung. Auf ein naturalistisches Substrat kann nicht zurückgegriffen werden, und der normative Ansatz – wie Risikostrafrecht oder Feindstrafrecht – sollte in der Strafrechtswissenschaft vermieden werden. Das entwickelte Vorsatzkonzept basiert auf zwei Überzeugungen: Erstens ist der Vorsatz in all seinen Formen irreduzibel volitiv (Wissen und Wollen). Zweitens ist die volitive Komponente in der Regel in die Logik des instrumentellen Handelns eingebunden. Abgesehen von einigen interdisziplinären Ansätzen konzentriert sich die Arbeit auf diese zentralen Aspekte der traditionellen Vorsatzdefinition und verteidigt sie gegen Argumente, die ihre Angemessenheit oder Richtigkeit in Frage stellen.
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Wissen und Wollen im Strafrecht, Jochen Bung
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- 2009
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