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Vermögensrechtliche Grundfragen des Arbeitnehmerurheberrechts

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Die zentrale Vorschrift über urheberisches Schaffen im Arbeitsverhältnis (§ 43 UrhG) lässt wichtige wirtschaftliche Fragen unbeantwortet: Welche Nutzungsrechte hat der Arbeitgeber? Welche Vergütung steht dem Arbeitnehmer zu? Bernhard Ulrici zeigt, dass es für diese Fragen irrelevant ist, dass das Urheberrecht originär beim Arbeitnehmer entsteht, wenn er ein Werk schafft. Der Unterschied zur Rechtslage des § 950 BGB resultiert aus dem persönlichkeitsrechtlichen Charakter des Urheberrechts, aus dem keine vermögensrechtliche Bewertung abzuleiten ist. Der Autor verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Nutzungsrechte an den geschaffenen Werken einräumen muss, da dieser auf die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsleistung angewiesen ist. Da der Arbeitnehmer das Werk auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers schafft, steht ihm ohne besondere Vereinbarungen keine gesonderte Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten zu. Dies gilt auch im Hinblick auf § 32 UrhG, der nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu anderen Werknutzern sowohl das Verwertungs- als auch das Entstehensrisiko trägt. Besondere Vergütungsansprüche können jedoch aus § 32a UrhG resultieren, der der Eigenart geistiger Werke Rechnung trägt.

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Vermögensrechtliche Grundfragen des Arbeitnehmerurheberrechts, Bernhard Ulrici

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2008
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