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Treten Mängel der Kaufsache auf, ist der Käufer beim Handelskauf gemäß § 377 HGB verpflichtet, diese Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, um seine Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Zudem ist bei Ablieferung der Ware durch den Käufer eine Untersuchung der Ware durchzuführen. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob diese Rüge- und Untersuchungsobliegenheit des Handelskaufes auf weitere Personenkreise ausgeweitet werden sollte. Ausgangspunkt für diese Fragestellung ist die Regelung des Art. 5 III Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die es ermöglicht, selbst Verbraucher mit einer Anzeige von Mängeln zu belasten. Zur Klärung dieser Frage werden neben internationalen und europäischen Regelungen auch deutsche Normen auf Ansätze für eine Anzeige von Mängeln durch Verbraucher untersucht.
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Die Mängelanzeige beim Warenkauf, Anke Sieber
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- Année de publication
- 2008
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