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Gesetzesbindung

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Das Gesetz allein kann keine Entscheidungen treffen; es benötigt den Richter, der jedoch an das Recht gebunden ist, das er selbst erzeugt. Diese Bindungen werfen Fragen auf, insbesondere wenn der Richter in einer kafkaesken Situation gefangen ist, in der er sich seiner Bindungen nicht bewusst ist. In der Realität kann sich ein Richter solches Nichtwissen jedoch nicht leisten; er muss sich zeitnah mit Argumenten und Vorentscheidungen auseinandersetzen. Oft wird das Bild des Richters mit existenzieller Intensität aufgeladen, als stünde er vor der Wahl zwischen Freund und Feind. Diese Vorstellung des einsamen Subjekts ist jedoch weit entfernt von der Realität des Richters, der in einem kommunikativen Umfeld agiert. Der allgemein anerkannte Umstand, dass das Gesetz nicht entscheiden kann, sollte nicht in Verzweiflung oder Dezisionismus führen, sondern vielmehr zu einer nüchternen Analyse der Anschlusszwänge bei der Rechtserzeugung anregen. Ralph Christensen und Hans Kudlich entwickeln aus dieser Analyse ein Modell der Gesetzesbindung, das die Bindung nicht horizontal, sondern vertikal als Netzwerk der Recht-Fertigung interpretiert. So wird das Management von Paradoxien in der Gesetzesbindung in einer Theorie der Praxis möglich.

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Gesetzesbindung, Ralph Christensen

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2008
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