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Die Geheimhaltung im Schiedsverfahren nach schweizerischem Recht

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Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens. Auf internationaler Ebene ist jedoch umstritten, ob sich daraus weitergehende Geheimhaltungspflichten ableiten lassen, wie Philipp Ritz einleitend darlegt. Nach einer Übersicht über die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz und den rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes, geht er auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ein, der in der Schweiz und den meisten Staaten gesetzlich nicht geregelt ist. Ritz kommt zu dem Schluss, dass die Nichtöffentlichkeit durch Gesetzesauslegung gewonnen werden kann. Er untersucht anschließend, ob und inwieweit die Parteien, ihre Organe und Rechtsvertreter sowie andere Verfahrensbeteiligte wie Sachverständige, Zeugen und Schiedsrichter einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Seiner Meinung nach sind die Schiedsparteien gesetzlich nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, und er lehnt die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Geheimhaltungspflicht in der Schiedsvereinbarung ab. Daher müssen die Parteien die Schiedsvereinbarung um eine Geheimhaltungspflicht ergänzen oder eine Schiedsordnung wählen, die die Geheimhaltung regelt, wenn ihnen dies wichtig ist. Abschließend behandelt Ritz die Problematik des Schutzes von Unternehmensgeheimnissen im Beweisverfahren sowie die Rechtslage, wenn staatliche Gerichte in Rechtsmittel- oder Vollstreckungsverfahren eingeschaltet werden.

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Die Geheimhaltung im Schiedsverfahren nach schweizerischem Recht, Philipp Ritz

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2007
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