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Der EuGH hatte in der Grundsatzentscheidung Altmark Trans die Finanzierung von Daseinsvorsorgeleistungen vom Beihilfenbegriff ausgenommen, soweit vier im Altmark Trans Urteil aufgestellte Kriterien erfüllt sind, die wiederum teils dem Tatbestand des Art. 86 Abs 2 EG entnommen wurden. Daher muss die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 87 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 EG neu gestellt werden. Die Arbeit beschreibt und analysiert die neue Beihilfendogmatik des EuGH und der Europäischen Kommission anhand der Finanzierung von Verkehrsleistungen und Infrastrukturen im Luftverkehrssektor.
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Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Jan Deuster
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- 2007
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