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Nach traditioneller Sicht produziert der Verweis einer autonomen deutschen Kollisionsnorm auf fremdes Recht kein in Deutschland geltendes Recht. Fremdem Recht entliehene Normsätze sind im Inland zwar als normativer Maßstab verbindlich, jedoch nur „als ausländisches Recht anwendbar, ohne in Deutschland zu gelten“. Diese Unterscheidung zwischen 'Geltung' und 'Anwendbarkeit' wird als „dunkler Fleck in der Theorie des IPR“ (Lüderitz) bezeichnet. Das Kelsensche Stufenbaudenken wird im Kontext des IPR überwiegend skeptisch betrachtet, was dazu führt, dass die verfassungsrechtliche Kontrolle kollisionsrechtlicher Anwendungsbefehle durch das BVerfG oft einem „Ritt in dichtem Nebel“ (Wengler) gleicht. Boris Schinkels analysiert die Widersprüchlichkeit der herrschenden Doktrin und entwickelt die These, dass die durch deutsche Kollisionsnormen erzeugten Produkte in der deutschen Rechtsordnung geltendes Recht darstellen. Er ordnet die Sachnormverweisung als dynamische Verweisung und die Gesamtverweisung als besonderen Fall einer Delegation von Gesetzgebungskompetenzen ein. Letztere bewertet er als mit dem Grundgesetz unvereinbar, da eine Ermächtigungsgrundlage fehlt.
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Normsatzstruktur des IPR, Boris Schinkels
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- 2007
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