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Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers

Zugleich eine Darstellung seines Pflichtprogramms

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Fehler eines zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalts führen häufig zu Regressansprüchen, während im Strafrecht Schadensersatzansprüche von Mandanten selten geltend gemacht werden. Kerstin Schlecht untersucht die Haftung von Strafverteidigern bei fehlerhaftem Verhalten. Sie erstellt einen Katalog der Pflichten, die auf Strafverteidiger zutreffen. Dabei stellt sie fest, dass Strafverteidiger nicht an die Weisungen ihrer Mandanten gebunden sind, jedoch das Pflichtenprogramm des zivilrechtlichen Anwalts grundsätzlich auf sie übertragbar ist, wobei Unterschiede und Besonderheiten des Strafverfahrens Anpassungen erfordern. Zudem beleuchtet sie spezielle Probleme der Verteidigerhaftung, insbesondere die Pflichten im Hinblick auf strategische Überlegungen und die eigene Strafbarkeit. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Fragen zu Schaden und Kausalität. Es wird argumentiert, dass in einer strafrechtlichen Sanktion unabhängig von der Schuld des Mandanten ein Schaden erkannt werden kann und dass hypothetische Prozessverläufe die Schadensermittlung nicht behindern. Zudem wird dargelegt, dass keine Umkehr der Beweislast des Mandanten für einen günstigeren hypothetischen Verfahrensverlauf notwendig ist.

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Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers, Kerstin Schlecht

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2006
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