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Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts

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Sozial- und Privatversicherer sowie Haftpflichtige sind in der Regel nur dann zu Leistungen für Personenschäden verpflichtet, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Krankheit oder Unfall als medizinische Ursache; Heilkosten, Erwerbsunfähigkeit und dergleichen als wirtschaftliche Wirkung; ein Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen. In- und ausländische Fachleute aus Medizin und Recht nahmen an den 6. Freiburger Sozialrechtstagen vom September 2006 das in der Diskussion bisher vernachlässigte medizinische Element unter die Lupe. In der Tat bilden diffuse, nicht objektivierbare, teilweise sogar lexigene („aus Gesetz entstehende“) Gesundheitsbeeinträchtigungen die Hauptursache der Rentenkrise und bereiten auch im Haftpflichtrecht zunehmend Sorge.

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Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts, Erwin Murer

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2006
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