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Der neue § 454 UGB

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Seit August 2003 normiert § 454 HGB (nunmehr § 454 UGB) für eine stark zunehmende Zahl einschlägiger Vertragsbeziehungen – seien es Vertragshandels- oder Franchiseverträge, Zulieferverträge oder Outsourcing-Beziehungen – einen Investitionsersatzanspruch: Unter den festgelegten Voraussetzungen sind vertragsspezifische Investitionen, soweit sie zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch verwertbar sind, zwingend zu ersetzen. In der vorliegenden Kommentierung des neuen § 454 UGB werden Anspruchsberechtigte, ersatzfähige Investitionen, die Berechnung des Investitionsersatzanspruchs sowie Ausschlussgründe im Detail dargestellt. Eine Betrachtung der Problematik aus dem Blickwinkel der ökonomischen Analyse des Rechts und ein Überblick über die deutsche und europäische Rechtslage runden die Darstellung ab.

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Der neue § 454 UGB, Maria Hohenecker

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2006
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