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Die Abgrenzung zwischen EuGVVO und EuInsVO im Bereich insolvenzbezogener Einzelentscheidungen

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Die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung regelt einheitlich die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der EU. Der Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren aus dem Anwendungsbereich hat eine Lücke gelassen, die die Europäische Insolvenzverordnung nunmehr weitgehend ausfüllt. Streitige insolvenzbezogene Einzelentscheidungen, wie etwa bei Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters oder Klagen der Insolvenzgläubiger und Aussonderungsberechtigten, haben in der EulnsVO jedoch keine so klare Regelung gefunden, wie es erforderlich gewesen wäre. Dass sie auch von der EuGVVO nicht eindeutig erfasst oder ausgeschlossen sind, führt zu Fragen nach der Zuordnung solcher Entscheidungen zu der EuGVVO oder der EulnsVO vor allem bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit. Fallen sie in die internationale Zuständigkeit der Gerichte im Staat der Insolvenzverfahrenseröffnung? Oder sind die differenzierten Gerichtsstände des Europäischen Zivilverfahrensrechts anwendbar? Der Autor untersucht diese Fragestellungen unter eingehender Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Rechtsprechung beispielhaft gewählter EU-Mitgliedsstaaten zu der Abgrenzungsfrage.

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Die Abgrenzung zwischen EuGVVO und EuInsVO im Bereich insolvenzbezogener Einzelentscheidungen, Florian Strobel

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2006
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