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Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei

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Das rechtliche Instrumentarium im Zusammenhang mit der Sklavenflucht ist vor allem am Ziel der Ruckholung und Ruckstellung orientiert. Neben die private Verfolgung durch den dominus trat der Aufbau einer staatlichen Ruckholorganisation. Gegen Per- sonen, die fluchtigen Sklaven Unterschlupf boten (oft zum eigenen Vorteil, um deren Arbeitskraft zu nutzen), wurden delikts- und strafrechtliche Sanktionen entwickelt. Die Juristen mussten die Frage des Besitzes am servus fugitivus klaren; ebenso die Frage, wie von entlaufenen Sklaven vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschafte (z.B. Kauf und Verkauf von Sachen) zu beurteilen sind; andere Texte befassen sich damit, ob und in welchem Ausmass im Rahmen von verschiedenen Rechtsverhaltnissen fur das Entlaufen eines Sklaven zu haften ist. Auch nach Ruckkehr oder Ruckstellung behalt der einmal entlaufene Sklave die rechtliche Qualifikation servus fugitivus. Bei Verkaufen von Sklaven muss die Fluchtneigung (zusammen mit anderen bestehenden Mangeln wie z.B. Krankheiten) kundgemacht werden, ansonsten ist der Kaufer zur Wandlung (Ruckabwicklung des Kaufes) oder Preisminderung berechtigt.

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Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei, Georg Klingenberg

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2005
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