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§ 35a SGB VIII

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Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche befindet sich im Schnittfeld verschiedener für sie zuständiger Professionen. Noch fällt die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in die Zuständigkeit Sozialer Arbeit. Aufgrund angespannter Haushalte vieler Kommunen und immer wieder aufkeimender Einsparungs-, sprich Streichbemühungen seitens der Politik, die einhergehen mit erhöhten Qualitäts- und Effektivitätsansprüchen an kostenintensiven Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe, wird die Fachlichkeit sozialpädagogischer Hilfeentscheidungen zunehmend in Frage gestellt. In diesem Buch wird dafür plädiert, die Professionalisierung der Sozialen Arbeit durch eine verbesserte eigene Diagnosefähigkeit dahingehend zustärken, dass der § 35a SGB VIII im Aufgabenfeld Sozialer Arbeit verbleibt.

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§ 35a SGB VIII, Jenny Homfeldt

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2005
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