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Untreue und Konsens

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Die Untreue, § 266 StGB, ist eine zentrale Norm im deutschen Wirtschaftsstrafrecht. Häufig ist der Inhaber der Dispositionsbefugnis über das geschützte Vermögen mit dem Handeln des treupflichtigen Täters einverstanden. Die Untersuchung von Edward Schramm beleuchtet, inwiefern dieser Konsens die Strafbarkeit wegen Untreue beeinflusst. Er analysiert den Aufbau und den Schutzzweck der Untreue, ordnet die Einwilligung dogmatisch ein und behandelt Probleme der Beteiligung. Dabei werden verschiedene Träger der Verfügungsmacht, wie natürliche Personen (z. B. Kinder, Betreute) und juristische Personen des Privatrechts (z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft), herausgearbeitet. Es wird aufgezeigt, dass die Beachtung außerstrafrechtlicher Form- oder Verfahrensvorschriften nicht immer Voraussetzung für die strafrechtliche Wirksamkeit der Einwilligung ist. Das Dogma, dass nachträglich erteilte Zustimmung keine strafaufhebende Wirkung hat, wird kritisch betrachtet. Ein Willensmangel beim Einverständnis führt nicht immer zur Unbeachtlichkeit des Konsenses, und auch mutmaßliche Zustimmung kann das Unrecht entfallen lassen. Abschließend erörtert Schramm Reformvorschläge zu § 266 StGB und würdigt europabezogene Untreuevorschriften. Seine Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2004 der Eberhard-Karls-Universität Tübingen ausgezeichnet.

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Untreue und Konsens, Edward Schramm

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2005
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