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Die Entschädigung immaterieller Schäden im Urheberrecht

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Der so genannte urheberrechtliche Schmerzensgeldanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG) hat bis heute zu wenig Beachtung in der Praxis gefunden. Die Gewährung einer Entschädigung wird durch Schutzlücken und Defizite bei der Auslegung des Tatbestands erschwert. Dies steht im Widerspruch zu der wachsenden Bedeutung der ideellen Interessen des Urhebers und der zunehmenden Bedrohung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Während Rechtsprechung und Gesetzgebung auf diese Entwicklung bislang nicht reagiert haben, hat sich der Rechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den letzten Jahren durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu „Caroline von Monaco“ und „Marlene Dietrich“ rasant fortentwickelt. Die Arbeit zeichnet den gegenwärtigen Stand der Entwicklung des urheberrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs nach. Sie untersucht anhand der aktuellen Persönlichkeitsrechtsprechung sowie der Neuerungen im Schadensrecht Ansätze für eine nachhaltige Verbesserung des Rechtsschutzes der Urheber und ausübenden Künstler. Hierbei werden konkrete Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Entschädigungsanspruchs und die Anpassung seines Gesetzeswortlauts formuliert.

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Die Entschädigung immaterieller Schäden im Urheberrecht, Christoph Schork

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2004
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