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Die bedingte Haftentlassung lebenslänglicher Gefangener

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Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe wird stark durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Mit der ersten „Lebenslänglich-Entscheidung“ (BVerfGE 45, 187 ff.) wurde § 57 a StGB eingeführt, der es ermöglicht, den „Rest“ einer lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken, zusätzlich zum bisherigen Gnadenweg. Die zweite „Lebenslänglich-Entscheidung“ (BVerfGE 86, 288 ff.) bildet den Ausgangspunkt der Monografie und hat die einheitliche Auslegung der Aussetzungsentscheidung gemäß § 57 a StGB sowie die Zuständigkeiten zwischen Tat- und Vollstreckungsgerichten grundlegend verändert. Diese Entscheidung hat nachhaltige Auswirkungen auf die Praxis der Straf- und Vollstreckungsrichter, die bis heute nicht vollständig bewältigt sind. Dies betrifft sowohl die Erkenntnisse in Strafsachen mit lebenslanger Freiheitsstrafe als auch den Umgang mit sogenannten Altfällen, bei denen zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht über die Voraussetzungen für eine spätere Aussetzungsentscheidung entschieden werden konnte. Die Monografie analysiert die verfassungs- und strafrechtlichen Probleme und bietet praktikable Lösungen in rechtlich vertretbarer Weise an.

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Die bedingte Haftentlassung lebenslänglicher Gefangener, Michael Schulze

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2003
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