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In der Europäischen Union entscheidet die Kommission über die Rechtmäßigkeit der Vergabe von Beihilfen durch Mitgliedstaaten, was potenziell negative Auswirkungen auf Konkurrenten und Dritte haben kann. Diese sind daher an einer gerichtlichen Überprüfung des hoheitlichen Handelns interessiert. Der Autor untersucht die Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem EuGH und deutschen Gerichten. Gegen die Kommission kann neben Untätigkeits- und Schadenersatzklagen vor allem die Nichtigkeitsklage erhoben werden, wobei die individuelle Betroffenheit des Klägers entscheidend ist. Diese ist gegeben, wenn der klagende Dritte eine ausreichende „Ähnlichkeit“ mit dem Adressaten der Entscheidung aufweist. Lücken im gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutz werden durch nationale Verfahren ergänzt. Klagen, insbesondere Anfechtungsklagen, richten sich gegen den Mitgliedstaat, wobei die Zulässigkeit oft von der Verletzung einer „Schutznorm“ abhängt, wie etwa aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG oder dem Gemeinschaftsgrundrecht auf Berufsfreiheit. In einigen Fällen kann die Zulässigkeit von einem Vorabentscheidungsverfahren abhängen. Nationale Vorschriften, die der effektiven Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen, unterliegen einem „europäischen Einfluss“. Klagen gegen den Beihilfenempfänger scheitern daran, dass die Annahme und Verwendung einer gemeinschaftswidrigen Beihilfe nicht rechtswidrig sind.
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Rechtsschutz bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen vor europäischen und deutschen Gerichten, Erik Staebe
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- 2001
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